Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Mobilfunk-Pakt, FEE-geförderte Gutachten

Je weiter man bei der Diskussion von Standortalternativen vom funktechnischen Optimum abweicht, desto eher kann es sein, dass ein vermeintlich immissionsgünstiger Standort  vom Betreiber als funktechnisch nicht geeignet abgelehnt wird.

Den Gemeinden werden auch finanziell geförderte Messungen und Prognosen verschiedener Gutachter angeboten, die in der Regel bestätigen, dass die Netzbetreiber die gültigen Grenzwerte einhalten. Eine unabhängige Überprüfung, ob die technischen Spielräume der Immissionsminimierung ausgenutzt werden, findet hierbei nicht statt.

Aussagen zu Versorgung und Reichweite sind in geförderten FEE-Gutachten nämlich nicht erlaubt (Schreiben des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 17.10.2016). Wissen sollte man dazu, dass die Fördermittel nach FEE II / Mobilfunkpakt überwiegend von Mobilfunkbetreiberseite stammen (5.1 der Fördergrundsätze des FEE-2-Projekts). Auch gehören Aussagen zu Versorgung und Reichweite ausdrücklich nicht zum Aufgabengebiet des öffentlich bestellten und beeidigten EMF-Sachverständigen (Fachliche Bestellungsvoraussetzungen, Anlage 2, Ziffer 2, Seite 13).

Durch die fehlenden Aussagen zur Versorgung und Reichweite fehlen in FEE-geförderte Gutachten unabhängige Informationen darüber, ob bei der Standortwahl die technischen Spielräume der Immissionsminimierung ausgenutzt werden. Genau diese Frage ist aber in der Regel Gegenstand der oft leidenschaftlich geführten Diskussionen zu Standortalternativen.

Um auch zur Versorgung und Reichweite Stellung nehmen zu können, beschränke ich meine Sachverständigentätigkeit nicht auf den Rahmen der FEE-Förderung bzw. des öffentlich bestellten und beeidigten EMF-Sachverständigen. So müssen Sie sich nicht alleine auf die Aussage des Netzbetreibers verlassen sondern erhalten ein unabhängiges Gutachten zur Strahlenbelastung, welches auch überprüft, ob die technischen Spielräume zur Minimierung der Strahlenbelastung ausgenutzt wurden. Dies ermöglicht sowohl eine Immissionsminimierung als auch eine Versachlichung der Diskussion.

Wie die Referenzliste zeigt, haben sich rund 180 Städte und Gemeinden zu einer eigenfinanzierten Beratung entschlossen. Diese beauftragten z.T. auch wiederholt Gutachten, welche unabhängige Aussagen zur funktechnischen Eignung und Reichweite enthalten. Es kommt durchaus vor, dass Gutachterkosten über Mieteinnahmen vergleichsweise schonender Standorte kompensiert werden können, welche im Rahmen der Begutachtung gefunden wurden.

Zudem bezieht sich die Förderung von Immissionsprognosen auf 6 auszuwählende Prognosepunkte. Bereits wenige Meter abseits der Prognosepunkte kann die Strahlenbelastung eine ganz andere sein. So ist in der Regel nicht sicher gestellt, dass der Bereich mit maximaler Immission über die Prognosepunkte erfasst wird. Diskussionen können entstehen, wieso bestimmte Gärten oder Gebäude keinen Immissionspunkt haben.

Die in meinen Gutachten enthaltenen flächigen Farbgrafiken lassen die räumliche Verteilung der Strahlenbelastung in der gewählten Prognoseebene demgegenüber im gesamten Bildschirmausschnitt um die jeweils betrachtete Standortalternative auf einen Blick erkennen.

 

Nicht FEE-förderfähiges Gutachten zetraler Punkt beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Am 30.08.2012 fiel beim Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines von mir erstellten Standortgutachtens das Urteil  Gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig". Das Urteil stellt bundesweit klar,

  • dass Besorgnisse des Mobilfunks nicht ausschließlich den Immissionsbefürchtungen zuzuordnen seien sondern weiterhin auch dem vorsorgerelevanten Risikoniveau

  • sich die Gemeinden allerdings nicht an die Stelle des Bundesgesetzgebers setzen und niedrigere Grenzwerte festsetzen dürfen

  • dass gemeindliche Standortplanung für Mobilfunk auch bei Unterschreitung der Grenzwerte grundsätzlich zulässig ist. Ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckend angemessenen und ausreichenden Versorgung mit Dienstleistungen des Mobilfunks ist jedoch zu berücksichtigen.

Das Standortgutachten zu Uffing am Staffelsee, welches wesentlicher Bestandteil im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2012 ist, hätte ein öffentlich bestellter und beeidigter EMF-Sachverständiger wegen der für das Standortkonzept erforderlichen Aussagen zur Versorgung und Reichweite genauso wenig erstellen dürfen wie ein Gutachter im Rahmen der FEE-Förderung.

Genau auf dieses nicht FEE-förderfähige Standortgutachten bezieht sich auch die Begründung des Bundesrats in der Novelle der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (Drucksache 209/13 vom 03.05.2013) zu § 7a, Beteiligung der Kommunen:  „Beispielsweise können kommunale Mobilfunkkonzepte zur Anwendung kommen, (siehe auch die Entscheidung des BVerWG (4 C 1.11) vom 30.08.2012)“.

 

Mitspracherecht Ihrer Stadt/Gemeinde bei der Wahl des Standortes