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Beispielort Buschingen. Im linken Bild mit Dachstandort A sind die Gebäude am Ortsrand, besonders rechts und oben rechts schlechter versorgt. Das rechte Bild zeigt, dass ein immissionsgünstiger Standort C durchaus weitere Vorteile aufweisen und z.B. Ortsteile versorgen kann, für die man sonst einen zweiten Dachstandort A gebraucht hätte.Beispielort Buschingen. Im linken Bild mit Dachstandort A sind die Gebäude am Ortsrand, besonders rechts und oben rechts schlechter versorgt. Das rechte Bild zeigt, dass ein immissionsgünstiger Standort C durchaus weitere Vorteile aufweisen und z.B. Ortsteile versorgen kann, für die man sonst einen zweiten Dachstandort A gebraucht hätte.

Mobilfunk-Standortkonzept

Nach bisherigen Erfahrungen werden rechtsverbindliche Standortkonzepte von Seiten der Mobilfunkbetreiber abgelehnt und können daher nur im Wege der Bauleitplanung von der Kommune durchgesetzt werden. Neben einem erfahrenen Gutachter ist in der Regel die frühzeitige Hinzuziehung eines in Mobilfunk-Fragen versierten Fachjuristen zu empfehlen, der ebenfalls einschlägige Erfolge vorweisen kann.

Wie die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, entstehen Bauleitplanverfahren mit Festsetzungen zu Mobilfunk meist in Fällen, in denen einzelne Standortfragen nicht dialogisch gelöst werden konnten, zB. mangels Kompromissbereitschaft der Netzbetreiberseite. Bauanträge wurden zurückgestellt oder Veränderungssperren erlassen.

In den letzten Jahren sind die Kommunen sind vermehrt dazu übergegangen, die konzeptionellen Ansätze in der Bauleitplanung zunächst in den betroffenen Bereichen des Gemeindegebietes umzusetzen (einzelne Bebauungspläne oder Teilflächen des Außenbereichs). In Abhängigkeit der weiteren Erfordernisse und Entwicklung werden die bauleitplanerischen Regelungen zu Mobilfunk dann abhängig vom konkreten Bedarf um weitere Flächenanteile erweitert.

Planungsverfahren
In einem Planungsverfahren kann die Kommune festlegen, an welcher Stelle Mobilfunk-Standorte errichtet werden dürfen und wo nicht. Dies betrifft entgegen der oft kommunizierten Fehlinformation ausdrücklich auch Anlagen unter 10 m Höhe. Neben der Versorgung kann die Kommune wie beim dialogischen Verfahren auch u.a. die Bewertungskriterien Ortsbild und „Immissionsminimierung“ heranziehen - einer der wichtigen Gründe, wieso oft andere Standorte gefunden werden als ursprünglich vom Netzbetreiber, der diese Bewertungskriterium aus eigenem Antrieb nicht heranzieht, auch nicht heranziehen muss. Oft stellen sich im Rahmen der Begutachtung mehrere Standortalternativen als diskussionswürdig heraus, zu welchen die Bevölkerung, Behörden und die Netzbetreiber in einem geregelten Beteiligungsverfahren Stellung nehmen können. Diese Stellungnahmen und weitere entscheidungserhebliche Aspekte sind später bei der Abwägung im Gemeinderat/Stadtrat, welche Zonen für Mobilfunkstandorte vorgesehen werden, zu berücksichtigen.

Abwägung der Vor- und Nachteile von Standortalternativen
Diese Abwägung muss gerecht sein, nach Erfahrungen aus der Rechtsprechung darf die Gemeinde dem Netzbetreiber durchaus etwas zumuten, allerdings darf es keine Zumutung werden. Dies entscheiden im Zweifelsfall die Gerichte. Bei Bauleitplanungen, die ich bisher mit technischer Beratung betreute, war die Immissionsminimierung wie die Sicherstellung einer flächendeckend angemessenen und ausreichenden Versorgung sowie Nachweis dieser anhand eigener Versorgungskarten wesentlicher Bestandteil.

Bisherige Planungsverfahren stets durchgesetzt, eines höchstrichterlich bestätigt
Diesen Aspekten wurde bei den Bauleitplanungen u.a. der Gemeinden Aßling, Gröbenzell, Gräfelfing, Krailling, Gauting, Neunkirchen am Brand, Uffing am Staffelsee, Tettnang, Markt Heidenheim, Pfaffenhofen an der Roth, Mainburg, Buchenberg bei Kempten, Markt Tann, Hollfeld, Icking, Speichersdorf, Grabenstätt, Münsing und Farchant sowie der Stadt Starnberg, zu denen ich Standortgutachten erstellte, besonderes Augenmerk eingeräumt. Rechtskräftige Bebauungs- und Flächennutzungspläne mit Festsetzungen zu Mobilfunk liegen vor. Zu Gräfelfing urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: „Dass die Umsetzung des Mobilfunk-Konzepts nicht realisierbar wäre, ist mithin nicht anzunehmen“  (Az VGH 2 N 12.260 vom 12.08.2013. Link zur Quelle: vgl. Ziffer 66). Die Beachtung der technischen Umsetzbarkeit hat diesen Konzepten auch deshalb, soweit bereits letztinstanzlich entschieden, zum Erfolg verholfen.

Kommunen konnten sich auf dieser Basis bei Bauleitplanungen vor Gericht bisher in allen Fällen gegen die Netzbetreiberseite durchsetzen. Voraussetzung war dabei jeweils die enge Einbeziehung von in Sachen Mobilfunk renommierten und erfahrenen Fachanwälten.

Gegen vehementen Widerstand des Netzbetreibers musste in Gröbenzell ein Mobilfunkstandort abgebaut werden. In meiner bisherigen Tätigkeit als Referent Elektromagnetische Felder im Umweltinstitut München e.V. habe ich nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „überzeugend dargelegt“, dass sich die räumlich verlegten Antennen gut in das Funknetz einfügen würden.“  (vgl. Originaltext im Urteil ab Seite 14 unter Nr. 44)

Im August 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass „gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen grundsätzlich zulässig“ ist. In Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse seien nicht ausschließlich Immissionsbefürchtungen, sondern weiterhin dem vorsorgerelevanten Risikoniveau zuzuordnen. Im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gelte dies auch für Anlagen, die die gesetzlichen Grenzwerte einhalten, die Gemeinden dürften allerdings keine eigenen Grenzwerte festsetzen. Bei der Standortplanung hätten die Kommunen allerdings zu beachten, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer flächendeckend angemessenen und ausreichenden Versorgung mit der in den letzten Jahren quantitativ und qualitativ erkennbaren Zunahme der Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks eher noch gestiegen sei. (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, im Urteil vgl. Ziffern 20, 21)

Anlass war der Streit um eine teilweise errichtete Mobilfunkanlage in Uffing am Staffelsee. Das Urteil fußt auf einer mehrjährigen Serie von Gerichtsverfahren, in denen Gemeinden, welche in Planungsverfahren technisch von mir beraten wurden, auf dem Rechtsweg bisher noch nicht unterlagen. In einem 120 Seiten umfassenden Gutachten habe ich in meiner bisherigen Tätigkeit als Referent Elektromagnetische Felder im Umweltinstitut München e.V. zu Uffing nachgewiesen, dass über einen alternativen Standort eine deutlich bessere Versorgung bei wesentlich niedrigerer Strahlenbelastung möglich ist.

Auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Bundesrat in seiner Begründung zur Novelle der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung im Jahre 2013 ein: Beispielsweise können kommunale Mobilfunkkonzepte zur Anwendung kommen, (siehe auch die Entscheidung des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012).