Standortwahl mit Immissionsgutachten (dialogisch)
Der Netzbetreiber muss die Stadt- oder Gemeindeverwaltung über seine Standortsuche informieren und ihr die Gelegenheit geben, eigene Standortalternativen vorzuschlagen. Die Prüfergebnisse und Begründungen müssen zur Verfügung gestellt und bei Bedarf diskutiert werden.
Durch Einschaltung eines Gutachters können die Auswahlkriterien für den Standort um die Vorsorge (Immissionsminimierung) sowie das Orts-/Landschaftsbild erweitert werden.
Zusätzlich kommt es durchaus vor, dass ergänzend zur Immissionsminimierung auch das Versorgungsgebiet optimiert werden kann, d.h. die Versorgung von Verkehrslinien/Ortsteilen oder Bereichen möglich wird, die sonst außen vor geblieben wären und für die mittelfristig vielleicht ein zusätzlichen Standort notwendig würde.
Nutzen der Gestaltungsspielräume
Über vergleichende Immissionsprognosen zu allen Mobilfunkstandort-Alternativen und die unabhängige fachliche Beratung des Gutachters
- können über die Einführung des Kriteriums „Immissionsminimierung“ vergleichsweise schonende Standortalternativen gefunden werden
- wird angesichts der Vermeidung „schlimmeren Übels“ (Standort mit 100 Prozent Strahlenbelastung) die Diskussion versachlicht
- wird gleiche Augenhöhe mit der Netzbetreiberseite hergestellt
- Bei gutachterlicher Begleitung gibt es für das Dialogverfahren ausreichend Zeit. In der Regel akzeptieren die Netzbetreiber den für die Begutachtung und die anschließende Behandlung im Gemeinderat/Stadtrat nötigen Zeitbedarf
- In manchen Fällen konnte über die immissionsgünstigere Alternative eine bessere Versorgung von Ortsteilen oder Verkehrslinien erreicht werden, welche der Netzbetreiber (noch) nicht im Fokus hatte. Darüber kann ein Bedarf an zukünftigen weiteren Standorten reduziert werden.
Die Kommune kann dem Betreiber nach Erfahrungen aus der Rechtsprechung durchaus etwas zumuten, allerdings darf es keine Zumutung werden. So kann die Stadt oder Gemeinde mit dem Betreiber einen Kompromiss erzielen.
Wichtig ist, dass der Gutachter fachliche Kenntnisse auch zur Versorgung einsetzt und zu Aussagen der Betreiberseite zur Eignung von Standortvarianten unabhängig Stellung nimmt. In FEE-geförderten Gutachten ist genau dies nicht erlaubt (Schreiben des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 17.10.2016).